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Vereinsordnung

Wir über uns

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der im November 1977 gegründete Verein führt den Namen „Tennisverein Hegnach e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Waiblingen-Hegnach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. und seinen Fachverbänden (Württ. Tennisbund e.V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und -ordnungen des WLSB und der Fachverbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports und evtl. weiterer Sportarten. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und auf Antrag zu begründen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Minderjährige Mitglieder haben bei der Wahl des Jugendwartes volles Stimmrecht.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    2. Änderung der Bankverbindung
    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge / Dienstleistungen

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Beitrag ist vor Beginn der Saison zu entrichten bzw. nach Eintritt in den Verein.
  2. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen und Umlagen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
  3. Die Höhe der Beiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  5. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gegeben werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand (§§ 8 und 9 der Satzung)
  2. Die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11 der Satzung)
  3. Der Ehrenrat

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. + 2. Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Schriftführer, dem Kassier sowie dem Jugendwart und dem Kulturwart.
  2. Der 1. Vorsitzende, Sportwart, Schriftführer wird in den geraden Jahren gewählt.
    Der 2. Vorsitzende, Kassier, Jugendwart, Hütten- und Kulturwart wird in den ungeraden Jahren gewählt.
  3. Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
    4. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
  5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  6. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus irgendwelchen Gründen während des Geschäftsjahres aus, so kann der 1. Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.
  8. Eine Personalunion zwischen dem Posten eines der zwei Vorsitzenden und dem Posten des Kassiers ist nicht möglich.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter einer der zwei Vorsitzenden, anwesend sind.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  11. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung

§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000 Euro (i.W. fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung)
    2. mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres
    3. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
  7. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  8. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer der Versammlung und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Festsetzung der Beiträge, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung
  7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben.

Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Beleg des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Waiblingen mit der Auflage, es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Sind gemäß Ziff. 1 nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen
  6. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Ziff. 7) zu enthalten.
  7. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17.03.2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 5 der Vereinssatzung die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.

Jahresbeiträge:

Einzelperson: 200 Euro
Ehepaar / Lebensgemeinschaft 330 €
Familienmitgliedschaft:
1 Elternteil + 1 Kind 230 € (anstatt 200+55=255)
1 Elternteil + 2 Kinder 250 € (anstatt 200+55+55=310)
2 Elternteile/Partner + 1 Kind 350 € (anstatt 330+55=385)
2 Elternteile/Partner + 2 Kinder 390 € (anstatt 330+55+55=440)
2 Elternteile/Partner + 3 Kinder 410 € (anstatt 330+55+55+55=495)
Passivmitglieder 55 €
Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit: 55 €
Ermäßigt: 110 €
Schüler, Studenten, Auszubildende, FSJ, etc. (volljährige Mitglieder)

Hüttendienst:

Der Hüttendienst ist Bestandteil der Mitgliedschaft. Eine Übertragung des Hüttendienstes auf andere Personen ist möglich.
Alle aktiven Mitglieder im Alter zwischen 18 und 65 Jahren leisten 1 Tag pro Jahr Hüttendienst. Ab 66 Jahren erfolgt der Hüttendienst auf freiwilliger Basis.
Der Hüttendienst erfolgt nach Absprache mit dem Hüttenwart. Die Arbeitszeiten sind vom Betrieb auf der Anlage abhängig.
Richtzeiten : Samstag ab 10 Uhr, Sonntag ab 10 Uhr. Ende je nach Situation. Spätestens Sonntag 22 Uhr.
Der Hüttendienst kann auch 2-tägig an einem Wochenende geleistet werden. In diesem Fall entfällt die Hüttendienstpflicht im Folgejahr.
Zu Beginn der Sommersaison werden 100 Euro pro Person und Tag als Hüttendienstpfand eingezogen. Sobald der Hüttendienst abgeleistet wurde wird dieser Betrag umgehend zurückerstattet.

Arbeitsdienst:

Jugendliche, die im laufenden Vereinsjahr das 17. oder 18. Lebensjahr vollenden, leisten 3 Arbeitsstunden pro Jahr.
Jedes aktive Mitglied ab 18 Jahren leistet 5 Arbeitsstunden pro Jahr.
Ab 76 Jahren erfolgt der Arbeitsdienst auf freiwilliger Basis.
Der Arbeitsdienst erfolgt nach Absprache mit dem Platzwart an vorgegeben Tagen auf der Anlage.
Nach Absprache mit dem Hüttenwart kann ersatzweise 5 (Jugendliche 3) Stunden Hüttendienst geleistet werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Arbeitsdienst zur Unterstützung bei Veranstaltungen wie Jugendcamps, Jugendvereinsmeisterschaften, Jugendturnieren etc. abzuleisten.
Jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird mit 10 Euro verrechnet. Der Betrag von 50 Euro (Jugendliche 30 Euro) wird zusammen mit dem Hüttendienstpfand eingezogen und nach Ableistung des Arbeitsdienstes zurückerstattet.

Schnupperjahr zum Kennenlernpreis:

Ehepaar: 250 €
Einzelperson: 140 €
Ermäßigt: 80 €

Angebot gültig bei Anmeldung bis Ende Juni
• Eine ganze Saison spielen auf unserer schönen Tennis-Anlage
• Keine Aufnahmegebühr
• Kein Hüttendienst im Schnupperjahr
• Kein Arbeitsdienst im Schnupperjahr
• 2 Trainingseinheiten bei einem unserer langjährigen Mannschaftsspieler

Das Angebot „Schnupperjahr“ kann nur einmalig angenommen werden.
Wird das Angebot „Schnupperjahr“ angenommen, so wird dieses im Folgejahr automatisch in eine unbefristete Mitgliedschaft umgewandelt, sofern keine fristgerechte Kündigung (4 Wochen zum Jahresende) erfolgt.
Wurde das Angebot „Schnupperjahr“ einmal angenommen und fristgerecht (4 Wochen zum Jahresende) gekündigt, so kann im weiteren nur noch eine Vollmitgliedschaft beantragt werden.

8-Wochen-Schnuppern:
Pauschal: 50 Euro

1 Mal zahlen -> 8 Wochen lang spielen
• Laufzeit 8 Wochen ab beliebigem Startzeitpunkt
• keine Betreuung
• keine zusätzlichen Verpflichtungen
• Kein Hüttendienst
• Kein Arbeitsdienst

Auf ein „8-Wochen-Schnuppern“ kann kein Antrag für ein „Schnupperjahr“ folgen.
Wird das Angebot „8-Wochen-Schnuppern“ angenommen so kann im Folgejahr nur eine Vollmitgliedschaft beantragt werden.

Spielen mit Gästemarke:

1 x Spielen: 8 Euro
• Spielen jederzeit möglich sofern Plätze frei
• keine zusätzlichen Verpflichtungen
• Kein Hüttendienst
• Kein Arbeitsdienst
• es gelten die Regelungen zum Spielen mit Gästemarken (Insbesondere können Gästemarken nur im Spiel mit mindestens einem Mitglied des TV Hegnach verwendet werden)

Beitragsregelungen im Eintrittsjahr:

Der Beitrag im Eintrittsjahr wird entsprechend des Zeitpunktes des Antragseingangs berechnet.
Bei der Beitragsberechnung werden die Monate Mai – September berücksichtigt.

Die Beitragssumme für das Beitrittsjahr bildet sich aus dem 5. Teil des Jahresbeitrags x Anzahl der verbleibenden Monate.
Bei Eintritt nach dem 15. des Monats wird erst der Folgemonat berücksichtigt.
Beispiel 1:
Ehepaar: 300 Euro
Antrag am 20. Juni
zu zahlende Monate: Juli … September = 3 Monate
1 Anteil = 300 Euro / 5 Monate = 60 Euro pro Monat
→ 3 x 60 Euro= 180 Euro
Beispiel 2:
Vollmitgliedschaft: 180 Euro
Antrag am 4. August
zu zahlende Monate: August … September = 2 Monate
1 Anteil = 180 Euro / 5 Monate = 36 Euro pro Monat
→ 2 x 36 Euro = 72 Euro

Kinder-Einzelmitgliedschaften sind von dieser Regelung ausgenommen.

Bei Eintrittsdatum nach dem 15. September wird kein Beitrag für das laufende Jahr mehr fällig.

Vorbemerkung:

Diese Ehrungsordnung regelt gemäß § 12 der Satzung die Ehrung von Mitgliedern durch den
Verein. Außerdem wird im Anhang die Vorgehensweise bei Krankheit, Tod oder
Geburtstagen von Mitgliedern geregelt.

Ehrenrat:

Der Ehrenrat besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Person, die
jeweils in den geraden Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt wird bzw. werden.
Der Ehrenrat ist dem Vorstand direkt unterstell.
Der Ehrenrat hat eine Dokumentationspflicht.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe der Vorbereitung und Durchführung aller Ehrungen.

Gewürdigt werden:

Langjährige, ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein
Besondere Verdienste um den Verein
Herausragende sportliche Leistungen
Die Ehrungen erfolgen im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlungen.
Ehrungen können nicht rückwirkend verliehen werden, sondern nur ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Ehrungsordnung.

§ 1 Langjährige, ununterbrochene Mitgliedschaft

Langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft wird gewürdigt durch die Verleihung einer
Ehrenurkunde:
für 25-jährige Mitgliedschaft ein Präsent im Wert von 35,- €
für 40-jährige Mitgliedschaft ein Präsent im Wert von 60,- €
für 50-jährige Mitgliedschaft ein Präsent im Wert von 120,-€
Mitglieder, können durch Vorschlag des Vorstandes für ihre Vereinstreue zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird in einer
Ehrenmitgliedsurkunde beurkundet.

§ 2 Besondere Verdienste um den Verein

Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
Ernennung zum Ehrenmitglied wegen besonderer Verdienste
Ehrung für langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand
1. Den Titel „Ehrenvorsitzende/r“ kann jeweils nur eine Person tragen. Erst mit dem Ableben
des Titelträgers kann wieder eine neue Person zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Das Vorschlagsrecht für den/die Ehrenvorsitzende/n steht dem Vorstand und dem Ehrenrat
zu.
2. Die Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um den Verein
kann erlangt werden:
durch mehrjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand oder in einer anderen Funktion, die
besondere Anerkennung verdient. Das Vorschlagsrecht steht dem Vorstand und dem Ehrenrat
zu.
3. Langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand
für 10-jährige ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand ein Präsent im Wert von 35,-€
für 15-jährige ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand ein Präsent im Wert von 60,-€
für 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand ein Präsent im Wert von 120,-€

§ 3 Herausragende sportliche Leistungen

Über die Ehrungen für herausragende sportliche Leistungen entscheidet der
Vorstand und der Ehrenrat.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Ehrungsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung ab
dem 01.01.2022 in Kraft.
Anhang zur Regelung der Vorgehensweise bei Geburtstagen,
Krankheit oder Tod von Mitgliedern
Geburtstage
Beim 70. und 75. Geburtstag eines Mitglieds überbringt der Ehrenrat eine
Karte mit Geburtstagsgrüßen sowie ein Präsent im Wert von ca.30,-€
Beim 80.Geburtstag wird neben der Karte ein Präsent im Wert von ca. 35,-€ überbracht. Die
Glückwünsche werden ebenfalls zum 90. / 95. etc überbracht.
Ab dem 85. Geburtstag soll außerdem noch ein Blumenstrauß dazukommen.
.
Ehrenbezeugung bei Tod eines Mitgliedes

1. Blumenschmuck und Kränze für ein verstorbenes Mitglied
Das verstorbene Mitglied erhält als besonderen Dank und Anerkennung unter einer der
folgenden Voraussetzungen ein Gesteck oder Kranz:
a) Das verstorbene Mitglied war Ehrenmitglied oder Gründungsmitglied des Vereins.
b) Das verstorbene Mitglied war in der Vergangenheit als Vorstandsmitglied tätig.
c) Das verstorbene Mitglied war mindestens 50 Jahre Mitglied im Verein.

Ausnahme:

Die Angehörigen nehmen ausdrücklich Abstand von Blumenschmuck und Kränzen
Die Kosten für den Blumenschmuck oder/und Kränzen trägt der Verein.
2. Grabrede für ein verstorbenes Mitglied
Ist eine der unter Punkt (1) beschriebene Voraussetzung erfüllt, wird auf Wunsch der
Hinterbliebenen am Grab für das verstorbene Mitglied als Dank und Anerkennung eine Rede
gehalten.
Redner ist der Ehrenrat oder einer seiner Stellvertreter bzw. ein bevollmächtigtes
Vereinsmitglied.

Datenschutzordnung (Stand 23. Mai 2018)

Präambel

Der Tennisverein Hegnach e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins).
Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.

§ 1 Allgemeines

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder

1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z.B. Startpass, Spielerpass, Lizenz) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen.

§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.
2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Alter oder Geburtsjahrgang.
3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands mit Vorname, Nachname, Anschrift, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.

§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Ressort ‚Mitgliederverwaltung‘ zugeordnet.
Der Ressortleiter Mitgliederverwaltung stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

§ 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen

1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

§ 6 Kommunikation per E-Mail

1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.

§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

§ 8 Datenschutzbeauftragter

Da im Verein in der Regel weniger als 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

§ 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten

1. Der Verein unterhält einen zentralen Auftritt. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit. Änderungen dürfen ausschließlich durch den Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit, den Ressortleiter Mitgliederverwaltung und dem Administrator vorgenommen werden.
2. Der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
3. Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Gruppen und Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.

§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe ist untersagt.
2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde durch den Vorstand des Vereins am 23.05.2018 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.

Generell:

Die Benutzung der Tennisplätze durch Gäste ist nur in

Begleitung von Vereinsmitgliedern gestattet!

Kosten:

Erwachsene: 8 Euro
Jugendliche : 5 Euro

Gästemarken sind erhältlich bei:

– Allen Vorstandsmitgliedern

– Friseursalon Bareiss, Hohenackerstr. 30 , Hegnach

Einzel: Gast + Vereinsmitglied

1 Gästemarke berechtigt zum Spielen für 1 Stunde.

Für jede weitere Stunde ist eine neue Gästemarke fällig.

Doppel: Gast / Gäste + Vereinsmitglied / Vereinsmitglieder

1 Gästemarke berechtigt einen Gast zum Spielen für 2 Stunden.

Pro Gast ist eine Gästemarke notwendig.

                        Beispiele:     1 Gast + 3 Vereinsmitglieder = 8 Euro / 2h

2 Gäste + 2 Vereinsmitglieder = 16 Euro / 2h

3 Gäste + 1 Vereinsmitglied = 24 Euro / 2h

Entwertung der Gästemarke

Die Marke muss mit dem Spieldatum, dem Namen und der Uhrzeit versehen und entwertet (eingerissen) in den Briefkasten des Sportwarts eingeworfen werden.

Passiv-Mitglieder

Für Passiv-Mitglieder gilt die selbe Regelung wie für Gäste.

Training:

Trainerstunden für Gäste sind nur mit Gästemarken möglich. Diese sind direkt beim Trainer erhältlich.

Quality and precision that honors architectural vision

  • Alle Spieler erhalten zum Spiel kostenlos Sprudel soviel sie wollen.
  • Jede Heimmannschaft bringt mindestens einen Kuchen mit. Dieser wird zum Kuchen des Hüttendienstes dazugestellt.
  • Alle Spieler (Heim- und Gastmannschaft) erhalten Kaffee und Kuchen kostenlos.
  • Das Essen nach dem Spiel ist für Spieler der Gastmannschaft kostenlos.
  • Die Spieler der Heimmannschaft bezahlen für das Essen nach dem Spiel den vom Hüttendienst festgelegten Preis.
    Hiervon ausgenommen sind ermäßigte Mitglieder (Schüler, Studenten, …).
  • Spieler von Jugendmannschaften (Heim- und Gastmannschaft) erhalten zum Essen ein alkoholfreies Getränk kostenlos.
  • Alle weiteren Speisen und Getränke können im Rahmen des Hüttendienstes zu den üblichen Preisen erworben werden.