§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der im November 1977 gegründete Verein führt den Namen „Tennisverein Hegnach e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Waiblingen-Hegnach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. und seinen Fachverbänden (Württ. Tennisbund e.V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und -ordnungen des WLSB und der Fachverbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§ 2 Zweck des Vereins
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports und evtl. weiterer Sportarten. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und auf Antrag zu begründen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten
- Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Minderjährige Mitglieder haben bei der Wahl des Jugendwartes volles Stimmrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- Änderung der Bankverbindung
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge / Dienstleistungen
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Beitrag ist vor Beginn der Saison zu entrichten bzw. nach Eintritt in den Verein.
- Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen und Umlagen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
- Die Höhe der Beiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
- Der freiwillige Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gegeben werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand (§§ 8 und 9 der Satzung)
- Die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11 der Satzung)
- Der Ehrenrat
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. + 2. Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Schriftführer, dem Kassier sowie dem Jugendwart und dem Kulturwart.
- Der 1. Vorsitzende, Sportwart, Schriftführer wird in den geraden Jahren gewählt.
Der 2. Vorsitzende, Kassier, Jugendwart, Hütten- und Kulturwart wird in den ungeraden Jahren gewählt. - Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus irgendwelchen Gründen während des Geschäftsjahres aus, so kann der 1. Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.
- Eine Personalunion zwischen dem Posten eines der zwei Vorsitzenden und dem Posten des Kassiers ist nicht möglich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter einer der zwei Vorsitzenden, anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung
§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000 Euro (i.W. fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung)
- mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
- Die Mitgliederversammlung wird von 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer der Versammlung und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 12 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben.
Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 13 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Beleg des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Waiblingen mit der Auflage, es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Sind gemäß Ziff. 1 nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Ziff. 7) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17.03.2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.